Die Gründung und Führung einer Firma in der Schweiz bringt klare gesetzliche Anforderungen mit sich – insbesondere was die Vertretung gegenüber Dritten betrifft. Dabei kommt es häufig zur Frage: Worin unterscheiden sich ein Zeichnungsberechtigter und ein Verwaltungsratsmitglied?
Wir von RB Swiss Group stellen beiden Rollen zur Verfügung – rechtssicher, erfahren und im Einklang mit den Vorgaben des Schweizer Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung.
Unterschiede zwischen Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigtem
1. Zeichnungsberechtigter (Prokurist oder Direktor):
●Definition: Eine Person, die das Unternehmen aufgrund einer speziellen Zeichnungsberechtigung vertreten darf – etwa für Verträge oder Bankgeschäfte.
●Eintrag im Handelsregister: Erforderlich, um rechtsgültig im Namen der Firma handeln zu dürfen.
●Wohnsitzpflicht: Eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist zwingend notwendig.
●Beispiel: Ein Geschäftsführer aus dem Ausland ernennt einen lokalen Direktor als Prokuristen.
2. Verwaltungsrat (AG) bzw. Geschäftsführer (GmbH):
●Definition: Organ der Firma mit strategischer Gesamtverantwortung.
●Pflichten: Unternehmensführung, Kontrollpflicht, Rechenschaftspflicht – sieheArt. 716a OR
●Haftung: Verwaltungsräte können zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden, z. B. bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 754 OR).
📌 Praxis-Tipp für internationale Gründer:
Wenn Sie als ausländischer Unternehmer eine Firma in der Schweiz gründen, benötigen Sie mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz. Diese Rolle kann von einem Verwaltungsrat oder einem Prokuristen übernommen werden. Wir beraten Sie, welches Modell am besten zu Ihrer Struktur passt.